In der Verhandlung wird schnell klar, dass der Mann zwischen dem aktuellen Strafverfahren des Amtsgerichts und dem vorausgegangenen Verwaltungsakt der Ausländerbehörde nicht unterscheiden kann oder will. Bis zuletzt wehrt er sich gegen den Vorwurf, er habe versucht, sich „die deutsche Staatsbürgerschaft zu erschleichen“. Stattdessen fordert er seine Einbürgerung. Sein Mantra: „Ich möchte nur mein Recht haben.“
Doch was ist passiert? Arman K. (Name geändert) kommt mit der Flüchtlingswelle nach Deutschland. Er wird dem Kreis Ostholstein zugewiesen. Im September 2019 ist er in einen Autounfall mit gefährlicher Körperverletzung verwickelt. Im Juni 2020 verurteilt ihn das Amtsgericht Oldenburg ohne Verhandlung per Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 10 Euro.
Arman K. ist zu dieser Zeit in Pakistan, um fehlende Dokumente und Übersetzungen zu besorgen. Wegen der damaligen Corona-Einschränkungen habe sich seine Rückkehr verzögert, erzählt er. Von dem damaligen Strafverfahren habe er nichts mitbekommen. Daher habe er sich auch nicht verteidigen können. Im Mai 2022 stellt er erstmals einen Einbürgerungsantrag, der im August 2023 abgewiesen wird.
Ablehnungsgrund ist die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat. Die Bagatellgrenze liege bei 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten, erklärt die zuständige Sachbearbeiterin des Kreises. Darüber sei der Angeklagte auch belehrt worden. Die Möglichkeit einer Einbürgerung bestehe laut Gesetz in der Regel frühestens nach fünf Jahren rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt.
Der Angeklagte leitet daraus anscheinend einen Anspruch ab und stellt im September 2025 erneut einen Antrag auf Einbürgerung. Er habe jede Urkunde für 150 Euro übersetzen lassen und die Sprachkurse erfolgreich absolviert. Er habe mittlerweile einen Job, zahle Steuern. Das Feld „Angaben zu Straftaten“ lässt er frei. „Ich wollte keine Fehler machen“, sagt er.
Die Sachbearbeiterin bemängelt bei einer ersten Durchsicht die fehlende Angabe und erklärt, dass der Antragsteller sämtliche Felder wahrheitsgemäß ausfüllen müsse. Arman K. nimmt die Unterlagen wieder mit nach Hause und kreuzt bei Vorstrafen schließlich „Nein“ an. „Ich dachte, die Strafe ist nicht mehr wirksam“, sagt er. Schließlich habe er die Geldstrafe ja bezahlt und die Schuld getilgt.
Ein folgenreicher Irrtum: Die Tilgungsfrist für sein Strafmaß liegt im einfachen Führungszeugnis bei fünf Jahren. Im Bundeszentralregister wird dieser gespeicherte Eintrag aber erst nach zehn Jahren gelöscht, sofern keine neue relevante Strafe hinzukommt.
Angesichts möglicher Konsequenzen fällt das Gericht ein mildes Urteil: Die Richterin spricht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Die sogenannte Geldstrafe auf Bewährung liegt bei 15 Tagessätzen à 40 Euro. Als Auflage muss Arman K. 200 Euro zahlen.
Davon unberührt ist die Entscheidung der Ausländerbehörde, eine Sperrfrist von zehn Jahren für den nächsten Einbürgerungsantrag festzusetzen.
Der Angeklagte breitet noch einmal seine Papiere aus. „Und was ist hiermit und all den Sachen, die ich Ihnen erzählt habe?“ Er begreift bis zuletzt nicht, was er falsch gemacht hat.