Kein Geld für gestürzte Radlerin
Klägerin fordert 20.000 Euro von der Gemeinde – Klage scheitert vor dem Oberlandesgericht.

Auf der Timmendorfer Strandallee vor der Passage Kurpromenade ist eine Fahrradfahrerin gestürzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld wies das OLG zurück.Foto: Sabine Jung
Timmendorfer Strand. Vor der Passage Kurpromenade, Ausgang Strandallee, ist immer viel los. Autos rollen durchs Zentrum von Timmendorfer Strand, Fahrradfahrer ebenso, Spaziergänger schlendern vorbei, Lieferwagen halten, und zwischenzeitlich sorgt eine Baustellenampel für zusätzliche Herausforderungen. Vor wenigen Jahren ereigneten sich an dieser Stelle noch diverse Unfälle. Eine Radlerin, die sich dabei verletzte, hat jedoch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld von der Gemeinde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden.

Die Klägerin fuhr im September 2021 mit einem Miet-Pedelec die Strandallee vor der Passage entlang und wollte auf den Fußweg wechseln. Dabei stürzte sie und verletzte sich schwer am Oberarm und am Schienbein. Nach Angaben der Frau hatte sich das Vorderrad des Pedelecs an der Bordsteinkante „verfangen“. Diese Kante sei kaum erkennbar gewesen, da Straße und Fußweg mit ähnlichem gelbem Klinker gepflastert seien. Außerdem sei der Gemeinde Timmendorfer Strand diese Gefahrenstelle bekannt gewesen, und sie habe „durch die Gestaltung der Verkehrsflächen ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt“.

Unfallschwerpunkt

erhielt Markierung

Tatsächlich stürzten mehrere Radler vor der Passage. 2023 verzeichnete die Polizei dort acht Unfälle, in die Fahrrad- und zum Teil Autofahrer verwickelt waren. Als eine Ursache wurden das Parken in zweiter Reihe und Ausweichversuche genannt. Deswegen darf nur noch Lieferverkehr auf dem Seitenstreifen vor der Passage stehen. 2024 ließ die Gemeinde eine weiße Markierung aufbringen, die die Grenze zwischen Fahrbahn und Gehweg kennzeichnet.

Dass diese Markierung nachträglich aufgemalt wurde, bestätigte die Klägerin offenbar in ihrer Auffassung. Sie forderte 20.000 Euro von der Gemeinde, was das Landgericht Lübeck zunächst zurückwies. Gegen dieses Urteil legte die Frau Berufung ein, doch auch vor dem OLG hatte sie keinen Erfolg.

Die Pflasterung der Timmendorfer Strandallee sei zwar eine wenig verbreitete, aber „gerade in verkehrsberuhigten und touristisch erschlossenen Gebieten durchaus übliche Gestaltung von Verkehrsflächen“, heißt es. In derartigen Grenzbereichen sei stets mit „baulichen Unebenheiten zu rechnen“. Die nachträgliche Markierung belege nicht, dass die vorherige Gestaltung „objektiv verkehrswidrig“ gewesen sei. Zudem spräche es vielmehr für die Gemeinde, dass sie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe. SAJ
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