Nach Ansicht der Stadt gehören auch E-Bikes zu den Elektrokleinstfahrzeugen. In der Mitteilung der Stadt heißt es: „Die Verhängung von Fahrverboten nach Paragraf 25 Straßenverkehrsgesetz betrifft (...) auch Nutzende von E-Scootern, E-Bikes und anderen Elektrokleinstfahrzeugen“.
Entscheidend ist hier die korrekte Definition von E-Bike. Diese fahren auch dann, wenn der Fahrer nicht in die Pedale tritt. Nicht vom Fahrverbot betroffen sind dagegen Pedelecs, die im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als E-Bike bezeichnet werden. Pedelecs haben einen Elektro-Hilfsantrieb, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert. Das heißt, sobald eine Geschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde erreicht wird oder der Fahrende mit dem Treten aufhört, wird der Hilfsantrieb automatisch unterbrochen.
Der elektrische Motor wirkt also anders als beim E-Scooter zusätzlich zur Muskelkraft und nur unterstützend. „Solche Fahrzeuge sind verkehrsrechtlich den Fahrrädern gleichgestellt“, heißt es auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr. Sie gelten nicht als Elektrokleinstfahrzeug und dürfen ebenso wie herkömmliche Fahrräder auch während eines Fahrverbots genutzt werden.
Unstrittig ist, dass man während eines Fahrverbots keine E-Scooter fahren darf. Die Erfahrungen des Ordnungsamtes zeigen laut Dorel jedoch, dass dies vielen Lübeckerinnen und Lübecker nicht bewusst ist, zumal für die Nutzung von E-Scootern kein Führerschein erforderlich ist. Dorel betont: „Nach Ablauf des Fahrverbots dürfen Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter wieder genutzt werden – auch ohne Fahrerlaubnis.“
Im Umkehrschluss bedeutet die Regelung auch: Wer einen Führerschein besitzt und beispielsweise betrunken auf einem E-Scooter erwischt wird, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Dies kann verhängt werden, wenn gegen zentrale Verkehrsvorschriften verstoßen wird. Dazu gehören zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen, Alkohol- und Drogeneinfluss im Straßenverkehr und gefährliches Fahrverhalten. Die Dauer des Fahrverbots liegt je nach Schwere des Verstoßes zwischen einem und drei Monaten.
Insbesondere jungen Menschen, die erst seit kurzem einen Führerschein haben, sei häufig nicht bewusst, dass eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ein Fahrverbot nach sich ziehen kann, sagt Polizeisprecher Philipp Jagelle.
Dass bei einer Kontrolle von E-Scooter-Fahrern herauskommt, dass ein Fahrer derzeit keine Fahrerlaubnis hat, sei dagegen eher unwahrscheinlich. Bei diesen Kontrollen werde bisher in der Regel nicht nach dem Führerschein gefragt.
Nach Ansicht der Hansestadt Lübeck ist dennoch die „Gleichstellung von E-Scootern mit anderen Fahrzeugen in Bezug auf Fahrverbote ein wichtiger Schritt, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen“.
Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen habe in der Stadt stark zugenommen, „was auch eine konsequente Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften erfordert“.