Die Klage richtete sich gegen eine Änderung eines Bebauungsplanes durch die Stadtverwaltung. Ursprünglich waren große Lebensmittelmärkte auf dem Grundstück an der Lohmühle 7 zugelassen. Es gab vor Jahren dort einen Aldi- und einen Edeka-Markt, die aber den Standort verlassen haben. Die Verwaltung änderte im Februar 2019 den B-Plan, Lebensmittelmärkte sind nun ausgeschlossen.
„Der Ausschluss von Lebensmittelmärkten an dem Standort ‚Bei der Lohmühle 7‘ entspricht den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes“, sagt Stadtsprecherin Nicole Dorel. „Nach dem Zentrenkonzept sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit relevantem Hauptsortiment für die Nahversorgung ausschließlich innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und an sonstigen städtebaulich integrierten Lagen zugelassen werden.“
Das Zentrenkonzept lenke den Fokus auf wohnortnahe Einzelhandelsstandorte, die für viele Menschen fußläufig erreichbar seien und nicht nahezu ausschließlich mit dem Auto angefahren werden könnten. Der Standort „Bei der Lohmühle 7″ habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Statt auf dem Grundstück des A 1 Centers hat die Stadt auf der gegenüberliegenden Straßenseite Lebensmitteleinzelhandel zugelassen. 2019 gaben die Kommunalpolitiker grünes Licht für solche Märkte an der Lohmühle 84. Erlaubt wurde ein 1600 Quadratmeter großer Lebensmittelmarkt. Im Mai 2021 eröffnete ein Lidl-Markt. Auch dabei berief sich die Verwaltung auf das Einzelhandelskonzept. Negative städtebauliche Folgewirkungen wie Umsatzumverteilungen, Kundenabflüsse oder gar Leerstände an anderen wohnortnahen Versorgungsstandorten seien nicht zu erwarten.
„Das Wohngebiet St. Lorenz Nord/Brolingplatz weist gegenwärtig aufgrund der vorhandenen Nahversorger an der Schwartauer Allee, der Fackenburger Allee und im Stadtteilzentrum östliche Ziegelstraße zwar keine Unterversorgung mit Gütern der Nahversorgung auf“, erklärte die Verwaltung in ihrer Begründung, „jedoch wird durch die Ansiedlung des zusätzlichen Lebensmittelmarktes ein Beitrag für eine verbesserte Nahversorgungssituation in St. Lorenz Nord und insbesondere im Quartier rund um den Brolingplatz geleistet.“
Das Recht, Lebensmittelmärkte anzusiedeln, wurde quasi von einer auf die andere Straßenseite verlagert. Die Eigentümerin des A1 Centers machte in ihrer Klage vor dem OVG Schleswig geltend, dass ihre Eigentumsrechte bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und die Planung gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Diese Richtlinie will Hindernisse für freien Warenverkehr und Dienstleistungen ausräumen. Die Klägerin argumentierte zudem damit, dass der neue Standort für einen Nahversorger nicht besser erreichbar sei als das Center.
Das Gericht aber hat den Antrag der Eigentümerin, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, abgelehnt. Die Stadt habe die Planänderung im Rahmen ihrer Planungshoheit zulässigerweise vorgenommen. Bei der Abwägung der betroffenen Belange habe sie sich auf ihr Einzelhandelskonzept berufen dürfen. Die Änderung des Bebauungsplans sei auch vereinbar mit der Dienstleistungsrichtlinie.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.