Lübeck.
Auch für volljährige Kinder kann die Familienkasse Kindergeld zahlen. Es empfiehlt sich, den Antrag frühzeitig zu stellen und die Unterlagen vollständig online einzureichen. Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende aber in aller Regel nicht nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ sowie anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland) kann Kindergeld gezahlt werden. Gezahlt wird auch, falls sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnisse – insbesondere Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung – an die Familienkasse. Ansonsten muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wichtig ist, die Pläne des Kindes nach Schulende der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Auch online unter www-familienkasse.de