Ausgestattet mit einer Abbruchzange beginnt er sein Zerstörungswerk. Ein Dutzend Schaulustige stehen am Baustellenzaun, um das Ende des Denkmals zu begleiten. Auch Mitarbeiter des Ordnungsamtes sowie der Bauaufsicht der Hansestadt Lübeck sind vor Ort. Vom Parkplatz aus gesehen, muss im ersten Schritt der flache Anbau mit den Sanitäranlagen dran glauben.
Zuerst wird der flache
Anbau beseitigt
Ausgerechnet der Gebäudeteil also, für den der Eigentümer noch eine Nutzung durch zeltende Jugendgruppen prognostizierte – „da er noch über 15 Meter von der Kante entfernt ist“, wie er in einer Mail an die Lübecker Nachrichten schreibt. Vorsichtig arbeitet sich der Baggergreifer Meter für Meter durch das Mauerwerk – um dann alles in einen bereitgestellten Container zu entsorgen.
Gegen halb zwei geht es schließlich dem Hauptgebäude an den Kragen. Es ist nur noch wenige Meter von der Abbruchkante entfernt. Sein ungefähres Baujahr: um das Jahr 1919. Im Herbst 2025 wurde es extra in die Denkmalschutzliste der Hansestadt aufgenommen. Das Haus sei von „besonderer geschichtlicher Bedeutung als beispielhaft ausgeführtes Bauwerk vom Typ eines vorstädtischen Sommerhauses zu Erholungszwecken unweit der Ostsee“, heißt es in der Denkmalwertbegründung.
Doch bald ist der Bau über dem 20 Meter hohen Steilufer nur noch Geschichte und Erinnerung. Es wird vor allem im Gedächtnis unzähliger Lübeckerinnen und Lübecker weiterleben, die hier ihre Jugendfreizeiten verbracht haben. Denn seit den 1950er- Jahren diente es über Jahrzehnte als Jugendheim, bis es vor zwei Jahren wegen Sicherheitsbedenken des städtischen Bauamtes geschlossen werden musste.
Dann kaufte es ein Privatmann, der sich in den vergangenen Monaten vehement gegen die Abrissverfügung der Hansestadt aus dem September 2025 juristisch gewehrt hat. Noch an diesem Vormittag habe er nach eigenem Bekunden die ausführliche Eilbegründung in Schleswig eingereicht, wie er gegenüber den Lübecker Nachrichten erklärt. „Ich hatte mit mehr Respekt für das laufende Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gerechnet“, kommentiert er.Immerhin wurde dem Eigentümer nach dem letzten gescheiterten Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht (VG) eine Beschwerdefrist von zwei Wochen eingeräumt. Und das war am 23. Februar. „In der Begründung muss man letztlich sagen, warum man die Entscheidung des VG für falsch hält. Darüber wird dann der erste Senat, der Bausenat, bei uns urteilen“, erklärte Dr. Christian Willers, stellvertretender Sprecher des Oberverwaltungsgerichts (OVG). An der Steiluferkante ist jetzt allerdings das letzte Urteil gefällt.