Anklage wegen Sozialbetrugs
Der Beschuldigte bezog gleichzeitig Arbeitslosengeld und Gehalt – Das Gericht erkennt keine betrügerische Absicht

Eutin. Die Fortbildung zum Berufskraftfahrer von Januar bis März 2024 war erfolgreich: Bereits Mitte April fand der arbeitssuchende Angeklagte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem Unternehmen in der Region. Weil er neben dem Gehalt weiterhin Arbeitslosengeld bezog, steht er nun vor dem Amtsgericht. Die Verhandlung offenbart bürokratische Probleme in der Kommunikation mit dem Jobcenter.

Der Tatvorwurf: Der 47-jährige Eutiner habe seine Arbeitsaufnahme nicht angezeigt und neben 1500 Euro Gehalt vom neuen Arbeitgeber auch 900 Euro Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bezogen, erklärt der Staatsanwalt. Der Angeklagte räumt den unrechtmäßigen Leistungsbezug ein – allerdings nicht vorsätzlich und nicht in betrügerischer Absicht. Vielmehr habe er umgehend zweimal beim Jobcenter angerufen, um sein neues Beschäftigungsverhältnis anzugeben. „Das Geld, das ich gar nicht haben wollte, wurde trotzdem Ende April ausgezahlt“, sagt der Angeklagte. Der Aufforderung zur Rückerstattung habe er nicht nachkommen können, weil die Summe wegen seiner Schulden automatisch vom Konto gepfändet worden sei. „Ich habe das Geld nicht ausgegeben, konnte es aber auch nicht mehr zurückgeben“, erklärt er. Mittlerweile habe er seine Gesamtschuld getilgt.

Die Frage, wem er die Aufnahme seines neuen Arbeitsverhältnisses mitgeteilt habe, konnte er nicht beantworten. „Früher hatte ich einen festen Ansprechpartner im Jobcenter Eutin und konnte dort meinen Betreuer anrufen. Jetzt lande ich in einem Call-Center in Lübeck, Hamburg oder sonst wo“, sagt der Angeklagte. Der Mitarbeiter habe ihm versichert, seine Meldung an die richtige Stelle weiterzuleiten. Auf diese Zusage habe er sich verlassen.

Das kann der Richter verstehen. Auch er sei kürzlich beim Versuch einer Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter bei einer Info-Ansage gelandet. Allerdings sei die Aussage des Angeklagten, „(ich) habe Bescheid gesagt, weiß aber nicht, mit wem ich gesprochen habe“, schwierig zu bewerten, sagt der Richter. Nach weiteren Nachfragen, die der Angeklagte offen und ohne Widersprüche beantwortet, bewertet das Gericht seine Aussage als glaubwürdig. Der Staatsanwalt erklärt, dass er die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen könne und fordert Freispruch. Der Richter folgt dem Antrag. und dis
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