Ragen großwüchsige Pflanzen zu weit in den öffentlichen Verkehrsraum hinein, bestehen vielfältige Gefahren für Fußgängerinnen und Fußgänger, Radfahrende und Autoverkehr. So werden etwa Sichtverhältnisse eingeschränkt, die Verletzungsgefahren steigen, und auch Beschädigungen an Fahrzeugen drohen. Nicht zuletzt können Verkehrszeichen verdeckt werden.
Der Fachdienst Öffentliche Sicherheit macht daher darauf aufmerksam, dass es beim Pflanzenschnitt einige Regeln zu beachten gilt. Nach § 33 des Straßenwegegesetzes sind die Eigentümerinnen und Eigentümer sogar zum Beschneiden ihrer Pflanzen verpflichtet.
Vom Verbot des Naturschutzgesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen zu unterlassen, sind die Eigentümerinnen und Eigentümer in diesem Falle befreit, weil es sich um eine aus Gründen der Verkehrssicherheit dringend notwendige Maßnahme handelt.
Bei öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über den Fahrbahnen mindestens bis 4,50 Meter, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 Meter Höhe, von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden: das so genannte „Lichtraumprofil“. Gleichzeitig sind Bäume auf ihren Zustand, insbesondere auf Standsicherheit, zu untersuchen und dürres Geäst beziehungsweise dürre Bäume ganz zu entfernen.
Der Bewuchs ist entlang der Gehwege bis zur Gehweghinterkante zurückzuschneiden. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für Verkehrsteilnehmende gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.