Wie sind Fälschungen zu erkennen? Tourismusdirektor Nitz nennt einige Aspekte: „Erste Hinweise auf mögliche Fake-Angebote sind ungewöhnlich niedrige Preise, fehlende Kontaktdaten oder ausschließlich private Zahlungswege wie Vorkasse oder Zahlung per Messenger-Dienst.“ Er empfiehlt, über offizielle Tourist-Informationen, zertifizierte Buchungsportale oder direkt über die Anbieter zu buchen.
Sollte jemand unsicher sein, könne man auch in einer der Tourist-Infos um eine Einschätzung bitten. „Unsere Kolleginnen in den Tourist-Informationen werden regelmäßig informiert, um verdächtige Hinweise frühzeitig zu erkennen. Zudem tauschen wir uns eng mit Kolleginnen aus der Region sowie mit Plattformbetreibern aus, um auffällige Angebote schnell zu melden und Gäste gezielt auf Risiken hinzuweisen.“
Versuche, Reisende abzuzocken, gab es zuletzt auch im Bereich der Tourismus-Agentur Lübecker Bucht (Talb), zu der neben Neustadt und Sierksdorf auch die Gemeinde Scharbeutz gehört. Sprecherin Doris Wilmer-Huperz spricht von zwei Fällen in den vergangenen Monaten. Die Betrüger hätten einmal ein Objekt genutzt, das tatsächlich existiert. Beim anderen Mal sei eine Wohnung angeboten worden, die an dem genannten Ort nicht existiert.
Wilmer-Huperz führt weiter aus: „Wenn man unsicher ist und einem etwas merkwürdig vorkommt, kann man auch bei unseren Tourist-Infos nachfragen. So geschehen auch in dem einen Fall, der bei uns aufgetreten ist. Die Gäste haben vor Buchungsabschluss bei uns angerufen, weil ihnen etwas merkwürdig vorkam, und unsere Tourist-Info-Mitarbeiterin konnte sie darüber informieren, dass es an besagter Stelle gar keine Ferienunterkunft gibt.“
In Lübeck und Travemünde sind keine ähnlichen Fälle bekannt. „Einen solchen Betrug hatten wir glücklicherweise noch nicht“, sagte Doris Schütz, Sprecherin der Lübeck und Travemünde Marketing GmbH (LTM), auf LN-Nachfrage. Auffällig ist, dass die bekannten Fälle anscheinend nur selten der Polizei gemeldet werden. Laut Sprecherin Svenja Pries sind Fake-Wohnungsanzeigen im Kreis Ostholstein derzeit kein Thema. Auch sie erläutert: Auf unseriöse Anbieter weise unter anderem hin, dass eine Bezahlung nur per Vorkasse möglich ist oder es kein Impressum gibt. Weiter stellt sie klar: „Es handelt sich um den Straftatbestand des Betruges gemäß Paragraf 263 Strafgesetzbuch.“ Der Strafrahmen beträgt zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe. In sogenannten minder schweren Fällen seien es sechs Monate bis fünf Jahre.