Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege sind werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr, unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder bei Glätte in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee und Eis zu befreien. In verkehrsberuhigten Bereichen ist – sofern keine gemeindliche Räumpflicht besteht – eine mindestens drei Meter breite Fläche zu räumen und zu streuen.
Der geräumte Schnee ist an den Gehwegrand zu schieben, nicht auf die Fahrbahn. Entwässerungsanlagen und Schachtabdeckungen sind frei zu halten. Zum Streuen sind umweltfreundliche, abstumpfende Materialien wie Splitt, Granulat oder Sand zu verwenden. Streusalz und andere auftauende Stoffe sind grundsätzlich zu vermeiden; dies gilt auch für Baumscheiben und begrünte Flächen.
Streusalz schadet Haustieren, Boden, Pflanzen, Gewässern und Bäumen und gelangt über die Regenwasserkanäle in die Gewässer. Wer der Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche und ein Bußgeld von bis zu 511 Euro.