Kündigung: Diese Rechte gelten bei Eigenbedarf Mieter müssen immer häufiger umziehen – Gesetz macht klare Vorgaben
Ostholstein. Wenn dieser Brief kommt, bricht für die meisten Mieter eine Welt zusammen. Eigenbedarfskündigung – so wie im Fall von Thomas Andrä aus Sereetz. Seit 25 Jahren lebt er in einem Einfamilienhaus. Jetzt hat es neue Eigentümer, die selbst einziehen möchten.
Und er ist nicht allein. Rund 600 Fälle pro Jahr registriert der Mieterbund landesweit. Die Dunkelziffer: ungewiss. Oft aus dem Nichts benötigen die Mieter neuen Wohnraum, doch der ist schwer zu bekommen. Alle Fragen und Antworten zum Thema Eigenbedarf.
Wie hat sich Zahl der Eigenbedarfskündigung entwickelt? Die Fälle nehmen zu.Während sich betroffene Mieter beim Mieterverein Hilfe holen, wenden sich Eigentümer oft an Haus und Grund. „Die Beratungen nehmen zu“, bestätigt der dort tätige Rechtsanwalt Sascha Färber.„Die Eigentümer sehen die Kündigung oft als letztes Mittel.“ Meist hätten sie zuvor selbst lange nach Wohnraum für Angehörige oder sich selbst gesucht. Welche Fristen gelten? Wie lange Mieter für die Suche Zeit haben, hängt von der bisherigen Mietdauer ab. Bei einer Mietdauer von weniger als fünf Jahren sind es drei Monate.Bei fünf bis acht Jahren sechs Monate und darüber hinaus neun Monate.
Welche Regeln müssen beachtet werden? Wer wegen Eigenbedarf kündigt, muss angeben, für wen der Wohnraum benötigt wird. Dabei reicht es nicht, dass Freunde oder entfernte Verwandte in die Wohnung einziehen wollen. Sascha Färber spricht von der ersten Linie, bei denen eine solche Kündigung gerechtfertigt wäre. Wer also für Kinder oder Eltern den Wohnraum benötigt, hat ein Recht für die Kündigung. Außerdem muss einnachvollziehbarer und vernünftiger Grund genannt werden, warum der Eigenbedarf angemeldet wird. Gibt es Härtefälle? Wenn der Auszug für den Mieter ein Härtefall darstellt, kann er spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses widersprechen und die Fortsetzung verlangen. In Betracht kommen private, gesundheitliche oder auch berufliche Gründe. Beispielsweise weil eine Mieterin schwanger, sehr alt oder durch Kinder stark an einen Ort gebunden ist.
„Oft werden Kompromisse geschlossen, dass beispielsweise die Räumungsfrist verlängert wird oder der Mieter finanziell beim Auszug unterstützt wird“, sagt Sascha Färber.
Als Härtefall gilt es auch, wenn keine alternative Wohnung gefunden werden kann. Entscheidend sei aber, dass entsprechende Bemühungen nachgewiesen werden, erklärt der Rechtsanwalt. „Mieter müssen außerdem gewisse Abstriche machen, also beispielsweise auch in einem anderen Stadtteil suchen.“
Was bleibt dem Vermieter? Können sich Mieter und Vermieter nicht einigen, bleibt nur die Möglichkeit der Räumungsklage. Sie kann bis zu zwei Jahre dauern und mehrere Tausend Euro kosten. Hat sie Erfolg, wird vollstreckt. Beim Amtsgericht Eutin sind vergangenes Jahr 83 Räumungsklagen eingegangen. Wie viele davon wegen Eigenbedarf erhoben wurden, wird laut Direktorin Anja Farries nicht verzeichnet. Das Amtsgericht Oldenburg ließ eine entsprechende Anfrage unbeantwortet. Wie wägt das Gericht ab? Sofern ein Mieter wirksam Widerspruch erhoben hat, nimmt das Gericht eine Interessenabwägung vor. „Dabei sind die Interessen von Vermieter und Mieter gleichwertig zu berücksichtigen“, sagt Farries. Um von einer Härte zu sprechen, müsse deutlich mehr vorliegen als die normalen Unannehmlichkeiten eines Wohnungswechsels. Was ist nicht erlaubt? Stellt sich heraus, dass die Wohnung direkt oder nach kurzer Zeit weiter vermietet wird, droht dem Eigentümer Schadensersatz. Kann er das Ganze nicht schlüssig erklären, muss er für die Differenz zwischen alter und neuer Miete sowie die Umzugskosten aufkommen. MWE