Ostholsteiner Reichsbürger schwänzt Verhandlung
Amtsgericht bringt unentschuldigt fehlenden Angeklagten mit Strafbefehl in Zugzwang.

Eutin. Richterin, Staatsanwältin, Verteidiger und Protokollführerin sitzen startklar im Gerichtssaal. Die Strafsache wird aufgerufen. Auf der Liste stehen fünf Zeugen. Doch der Platz des Angeklagten bleibt leer. Der 43-jährige Ostholsteiner schwänzt die Verhandlung – und niemand wirkt überrascht. Die gelassene Reaktion erklärt sich schnell. Zunächst verkündet die Richterin, dass die offizielle und formelle Ladung für den Gerichtstermin fristgerecht und ordnungsgemäß am 27. Februar an den Angeklagten übergeben worden sei. Aufgrund eines fehlenden oder nicht eindeutig gekennzeichneten Briefkastens hätten Polizeibeamte das Schreiben nach Absprache an die Wohnung geklebt.

Am 6. März sei dieser Brief bei der Polizei in Schönwalde aufgefunden worden. Weil eine Streife den Adressaten kurz zuvor im Dorf vor Ort gesehen habe, gehe man davon aus, dass dieser die Ladung persönlich an der Polizeidienststelle abgelegt habe, erklärt die Richterin.

Der Angeklagte ist polizei- und ortsbekannt – auch weil er zur Reichsbürger- und Selbstverwalterszene gezählt wird. Deren Anhänger lehnen den Staat und die geltende Rechtsordnung als nicht existent ab.

Laut Anklage soll der 43-jährige Ostholsteiner im September 2023 in Eutin einen Mann geschlagen und getreten haben. Zudem soll der Mann in einem Supermarkt in Schönwalde Waren im Gesamtwert von mehr als 40 Euro gestohlen und sich nach dem Ladendiebstahl den Anordnungen der Polizeibeamten gewaltsam widersetzt haben. Hinzu kommen weitere Diebstähle sowie Sachbeschädigungen und Beleidigungen.

Doch wie kann und soll das Gericht ohne Angeklagten weiter verfahren? Eine polizeiliche Vorführung sei wenig erfolgversprechend, ein Haftbefehl wäre nicht verhältnismäßig, ist man sich einig. In dieser Situation beantragt die Staatsanwältin einen Strafbefehl. Dieser hat den verfahrenstechnischen Vorteil, dass der Angeklagte das Urteil automatisch akzeptiert, wenn er keinen Widerspruch einlegt. Und zu einer entsprechenden Verhandlung müsste er im eigenen Interesse erscheinen.

Aufgrund einer Vorstrafe und der Vielzahl der Delikte fordert die Staatsanwältin eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 15 Euro. Der Verteidiger plädiert für „etwas weniger“. Die Richterin wird die Entscheidung außerhalb der Verhandlung fällen. dis
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